GENOSSENSCHAFTSSATZUNG
Übersicht
I. Name und Sitz der Genossenschaft
II. Gegenstand der Genossenschaft
III. Mitfrauenschaft
IV. Rechte und Pflichten der Mitfrauen
V. Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben
und Haftsumme
VI. Organe der Genossenschaft
VIl. Rechnungslegung
I. Name und Sitz der Genossenschaft
Übersicht
§ 1 Name und Sitz
Die Genossenschaft führt den Namen:
"Lila Luftschloss Frauenwohnungsbau eG"
Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.
II. Gegenstand der Genossenschaft
Übersicht
§ 2 Zweck und Gegenstand
(1) Die Genossenschaft soll insbesondere Frauen das Wohnen
zu tragbaren Bedingungen ermöglichen. Insbesondere fördert die Genossenschaft
selbstbestimmtes und gemeinschaftliches Wohnen.
(2) Die Genossenschaft hat das Ziel, Wohnungen für Mitfrauen
zu errichten und zu erwerben, die eine Förderrung gemäß §17 Eigenheimzulagengesetz
erhalten und denen die Rechte nach §14a der Satzung zustehen.
(3) Die Wohnungen
sollen frauen-, kinder- und altengerecht, sowie
preisgünstig und umweltverträglich geplant und
gebaut werden.
(4) Die Genossenschaft kann zur Ergänzung der wohnlichen
Versorgung ihrer Mitfrauen Gemeinschaftseinrichtungen und Folgeeinrichtungen,
Läden und Räume für Gewerbetreibende, soziale und kulturelle Einrichtungen
bereitstellen, die auf das Wohnumfeld bezogen sind.
(5) Bei der
Bewirtschaftung sollen Formen der Selbstverwaltung
angestrebt werden.
III. Mitfrauenschaft
Übersicht
§ 3 Mitfrauen
(1) Mitfrauen
(d.h. Mitglieder der Genossenschaft) können
insbesondere Frauen werden, sowie junge Frauen vor
der Volljährigkeit, sofern ein oder mehrere
Mitfrauen bereit sind, für deren finanzielle
Verpflichtungen ohne Rückgriff bis zur
Volljährigkeit einzustehen. Mitfrauen können auch
juristische Personen des privaten und öffentlichen
Rechts, BGB-Gesellschaften und Erben nach §9 der
Satzung werden.
(2) Es kann ein
gesonderter FöderInnenkreis in der Rechtsform der
BGB-Gesellschaft zur Unterstützung der
Genossenschaft gebildet werden.
§ 4 Erwerb der Mitfrauenschaft
(1) Zum Erwerb der
Mitfrauenschaft bedarf es einer von der Bewerberin zu
unterzeichnenden unbedingten Erklärung, die den
Erfordernissen des Genossenschaftsgesetzes
entsprechen muss.
(2) Über die Aufnahme beschließt die Mitfrauenversammlung.
(3) Die Mitfrau
ist unverzüglich in die Mitfrauenliste einzutragen
und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 5 Eintrittsgeld
Bei der Aufnahme ist
ein Eintrittsgeld von 100 DM zu zahlen.
§ 6 Beendigung der Mitfrauenschaft
Die Mitfrauenschaft
endet durch
a) Kündigung
b) Übertragung des Wohnrechtes und des Geschäftsguthabens
c) Tod
d) Auflösen oder Erlöschen einer juristischen
Person
e) Ausschluss
§ 7 Kündigung der Mitfrauenschaft
(1) Die Mitfrau
kann zum Schluss eines Geschäftsjahres durch
Kündigung den Austritt aus der Genossenschaft
erklären.
(2) Die Kündigung
muss 2 Jahre vorher erfolgen. Sie muss spätestens am
letzten Kalendertag des Geschäftsjahres, in dem sie
ausgesprochen wird, der Genossenschaft zugegangen
sein.
(3) Die Mitfrau hat ein innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung
zum Schluss des Geschäftsjahres befristetes ausserordentliches
Kündigungsrecht nach Maßgabe von § 67 a GenG, wenn die
Mitfrauenversammlung
a) eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der
Genossenschaft
b) die
Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung
der Mitfrauen zur Leistung von Nachschüssen
c) die Verlängerung der Kündigungsfrist über
2 Jahre hinaus beschließt.
(4) Die Mitfrau scheidet aus der Genossenschaft zu dem
in der Liste der Genossinnen vermerkten Jahresschluss aus.
§ 8 Übertragung des Geschäftsguthabens
(1) Eine Mitfrau kann ihr Geschäftsguthaben und damit
ihren Wohnraum durch schriftliche Vereinbarung auf eine Nichtmitfrau
übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung
ausscheiden. Über die Übertragung entscheidet die Mitfrauenversammlung.
Als Zeitpunkt des Ausscheidens gilt der Tag der Eintragung in die Liste
der Genossinnen. Die Erwerberin muss die Mitfrauenschaft erwerben.
(2) Die Abtretung und Verpfändung des Geschäftsguthabens
durch die Mitfrau an Dritte bedarf der Genehmigung der Mitfrauenversammlung.
(3) Das Geschäftsguthaben dient der Genossenschaft als
Pfand zur Aufrechnung mit allen bestehenden und künftigen - auch bedingten
oder befristeten - Ansprüchen der Genossenschaft gegen die Mitfrau.
§ 9 Fortsetzung der Mitfrauenschaft durch Erben
Stirbt eine Mitfrau, so wird deren
Mitfrauenschaft durch ihre Erben fortgesetzt.
Sind mehrere Erben vorhanden und teilen diese nicht innerhalb
von 6 Monaten nach dem Todesfall der Genossenschaft schriftlich mit, welchem
von ihnen die Mitgliedschaft allein überlassen worden ist, so endet
diese mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Frist abgelaufen
ist. Mehrere Erben können bis zu diesem Zeitpunkt Erklärungen
gegenüber der Genossenschaft nur durch eine gemeinschaftliche Vertreterin
oder einen gemeinschaftlichen Vertreter abgeben. Das gleiche gilt für
die Ausübung des Stimmrechts in der Mitfrauenversammlung. Die gemeinschaftliche
Vertreterin oder der gemeinschaftliche Vertreter ist der Genossenschaft
unverzüglich schriftlich zu benennen. Die Fortsetzung der Mitfrauenschaft
mit einer Erbin oder einem Erben, die nach ihrer Person oder nach ihrem
Verhalten die Genossenschaft gemäß §11 zum Ausschluss berechtigen
würde, ist ausgeschlossen.
§ 10 Beendigung der Mitfrauenschaft durch Auflösung
oder Erlöschen einer juristischen Person
Wird eine juristischer
Person aufgelöst oder erlischt sie, so endet die
Mitfrauenschaft mit Schluss des Geschäftsjahres, in dem
die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist.
Führt die Auflösung oder das Erlöschen zu einer
Gesamtrechtsnachfolge, so setzt der/die
Gesamtrechtsnachfolgerln die Mitfrauenschaft bis zum
Schluss des Geschäftsjahres fort.
§ 11 Ausschluss einer Mitfrau
(1) Eine Mitfrau
kann zum Schluss eines Geschäftsjahres aus der
Genossenschaft ausgeschlossen werden, wenn
a) sie trotz
zweimaliger schriftlicher Aufforderung unter
Androhung des Ausschlusses nicht innerhalb von 3
Monaten die ihr nach Gesetz, Satzung oder Vertrag
der Genossenschaft gegenüber obliegenden
Verpflichtungen erfüllt. Dies gilt insbesondere
dann, wenn dadurch die Gefahr einer erheblichen
Beeinträchtigung des Ansehens der
Genossenschaft, ihrer Leistungsfähigkeit oder
der Belange ihrer Mitfrauen herbeigeführt wird,
b) sie in
anderer Weise durch ein genossenschaftswidriges
Verhalten schuldhaft oder unzumutbar das Ansehen
oder die wirtschaftlichen Belange der
Genossenschaft oder der Mitfrauen schädigt oder
zu schädigen versucht,
c) über ihr
Vermögen Konkurs oder ein gesetzliches
Vergleichsverfahren eröffnet wird,
d) wenn die
Mitfrau unbekannt verzogen oder der Aufenthalt
länger als 6 Monate unbekannt ist.
(2) der Ausschluss
erfolgt durch Beschluss der Mitfrauenversammlung. Der
auszuschließenden Mitfrau ist die Möglichkeit zu
geben, sich auf der Mitfrauenversammlung zu dem
Ausschluss zu äussern.
(3) Der Ausschließungsbeschluss ist der Ausgeschlossenen
unverzüglich vom Vorstand durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Vom Zeitpunkt der Absendung des Briefes an kann die Ausgeschlossene
an Mitfrauenversammlungen nicht mehr teilnehmen.
§ 12 Auseinandersetzung
(1) Mit der Ausgeschiedenen hat sich die Genossenschaft
auseinanderzusetzen. Maßgebend ist die Bilanz, die für das
Geschäftsjahr, zu dessen Ende die Mitfrau ausgeschieden ist, festgestellt
worden ist.
(2) Die
Ausgeschiedene kann lediglich das Geschäftsguthaben,
nicht auch einen Anteil an den Rücklagen und dem
sonstigen Vermögen der Genossenschaft verlangen.
(3) Das
Geschäftsguthaben ist der Ausgeschiedenen binnen 6
Monaten nach Ende des Geschäftsjahres, zu dem das
Ausscheiden erfolgt ist, auszuzahlen.
IV. Rechte und Pflichten der Mitfrauen
Übersicht
§13 Rechte der Mitfrauen
(1) Alle Mitfrauen
haben gleiche Rechte. Sie üben diese in
Angelegenheiten der Genossenschaft gemeinschaftlich
durch Beschlussfassung in der Mitfrauenversammlung
aus.
(2) Aus den
Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere
das Recht jeder Mitfrau auf
a) wohnliche
Versorgung durch Nutzung einer
Genossenschaftswohnung,
b) Benutzung
von Einrichtungen der Genossenschaft nach den
dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht
auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die
Genossenschaft ihren Mitfrauen gewährt, nach
Maßgabe der hierfür aufgestellten Grundsätze.
(3) Die Mitfrau
ist aufgrund der Mitfrauenschaft vor allem
berechtigt,
a) die Wohnung nach Maßgabe des §14 und §14a
zu erwerben,
b) das
Stimmrecht in der Mitfrauenversammlung
auszuüben,
c) in einer vom zehnten Teil der Mitfrauen unterschriebenen
Eingabe die Berufung einer Mitfrauenversammlung oder die Ankündigung
von Gegenständen zur Beschlussfassung in einer bereits einberufenen
Mitfrauenversammlung zu fordern,
d) die
Ernennung oder Abberufung von Liquidatorlnnen
durch die von der einfachen Mehrheit der
Mitfrauen unterschriebenen Eingabe beim Gericht
zu beantragen,
e) Auskunft in
der Mitfrauenversammlung zu verlangen,
f) am
Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen,
g) den
Austritt aus der Genossenschaft zu erklären,
h) die Zahlung des Genossenschaftsguthabens gem. §12
zu fordern,
i) Einsicht in
die Niederschrift über Beschlüsse der
Mitfrauenversammlung zu nehmen, sowie auf ihre
Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des
Lageberichts und der Bemerkungen des
Aufsichtsrates zu fordern,
j) an den
Arbeitsgruppen teilzunehmen.
§ 14 Recht auf wohnliche Versorgung
(1) Das Recht auf
Nutzung einer Genossenschaftswohnung sowie das Recht
auf Erwerb einer Wohnung in der Rechtsform des
Wohnungseigentums, die Inanspruchnahme von
Betreuungsleistungen und die Nutzung von
Gewerberäumen steht in erster Linie nur den
Mitfrauen der Genossenschaft zu. Wird eine
Volljährige länger als drei Monate mit in die
Wohnung aufgenommen, so muss diese ebenfalls die
Mitfrauenschaft beantragen.
(2) Die
Genossenschaft soll angemessene Preise für die
Überlassung des Gebrauchs von
Genossenschaftswohnungen bilden, die eine Kosten- und
Aufwandsdeckung einschließlich angemessener
Verzinsung des Eigenkapitals sowie der ausreichenden
Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der
Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen.
Ein Anspruch der einzelnen Mitfrau kann hieraus nicht
abgeleitet werden.
§ 14a Eigentumsorientierung gemäß §17
Eigenheimzulagengesetz
Den Mitfrauen, die eine Förderung gemäß §17
Eigenheimzulagengesetz erhalten, wird unwiderruflich das vererbliche
Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohnzwecken genutzten
Wohnung für den Fall eingeräumt, dass die Mehrheit der in
einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder (Mitfrauen) der Begründung
von Wohnungseigentum und Veräußerung der Wohnungen zugestimmt hat.
Der Kaufpreis wird durch die Genossenschaft nach dem Verkehrswert unter
Berücksichtigung von §14 Abs. 2 festgesetzt. Für die
Einzahlung der Geschäftsanteile glit §17.
§ 15 Überlassung von Wohnungen
(1) Die Überlassung einer Genossenschaftswohnung
begründet ein dauerhaftes Nutzungsrecht der Mitfrau, nach Maßgabe
des abzuschließenden Mietvertrages.
(2) Das
Nutzungsverhältnis an einer Genossenschaftswohnung
kann während des Bestehens der Mitfrauenschaft nur
unter den im Mietvertrag festgesetzten Bedingungen
beendet werden.
§ 16 Pflichten der Mitfrauen
(1) Alle Mitfrauen
haben gleiche Pflichten.
(2) Aus der
Mitfrauenschaft ergibt sich die Verpflichtung zur
Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung
ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen
durch
a) Zahlung des
Eintrittsgeldes
b) Übernahme einer im Umfang der Inanspruchnahme
von genossenschaftlichen Leistungen entsprechenden Anzahl von Geschäftsanteilen
nach Maßgabe des §17 und fristgemäße Zahlung hierauf,
c) Teilnahme
am Verlust
d) weitere Zahlungen gemäß Beschluss der
Mitfrauenversammlung nach Auflösung der Genossenschaft.
(3) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft
hat die Mitfrau ein von der Mitfrauenversammlung nach den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Bewirtschaftung festgesetztes monatliches
Entgelt zu entrichten, die getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen
sowie einen festgesetzten Finanzierungsbeitrag zu erbringen.
(4) Die Mitfrau ist verpflichtet, für die Einrichtung
und den Erhalt des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe
nach Richtlinien zu leisten, die die Mitfrauenversammlung beschließt.
V. Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben
und Haftsumme Übersicht
§ 17 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben
(1) Die Mitfrau beteiligt sich an der Genossenschaft aufgrund
einer schriftlichen, unbedingten Beitrittserklärung durch Übernahme
eines oder mehrerer Geschäftsanteile.
(2) Der
Geschäftsanteil beträgt 1000,00 DM. Jede Mitfrau
verpflichtet sich, 1 Anteil zu übernehmen. Jede
Mitfrau, der eine Wohnung überlassen wird, hat einen
angemessenen Beitrag zur Aufbringung der
Eigenleistung durch Übernahme weiterer
Geschäftsanteile nach Maßgabe der von Vorstand und
Aufsichtsrat aufzustellenden Grundsätze zu
übernehmen. Soweit die Mitfrau bereits weitere
Anteile gemäß Abs. 4 gezeichnet hat, werden diese
auf die Pflichtanteile angerechnet.
(3) Die
Pflichtanteile müssen sofort eingezahlt werden. Der
Vorstand kann auch Ratenzahlungen zulassen, jedoch
müssen in diesem Falle DM 100,-- (1/10 des
Geschäftsanteils) je Geschäftsanteil binnen einem
Monat eingezahlt sein.
(4) Über die Geschäftsanteile gemäß
Abs. 2 und 3 hinaus können die Mitfrauen weitere Anteile übernehmen,
wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt übernommenen
voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat.
Sie sind in gleichen Teilbeträgen von 500 DM einzuzahlen. Die Einzahlung
kann jedoch auch sofort in voller Höhe oder in höheren Teilbeträgen
geleistet werden.
(5) Die
Höchstzahl der Anteile, mit denen sich eine Mitfrau
beteiligen kann, ist 80.
(6) Die
Einzahlungen auf den/die Geschäftsanteil/e, vermehrt
um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um
abgeschriebene Verlustanteile, bilden das
Geschäftsguthaben der Mitfrau.
§ 18 Ausschluss der Nachschusspflicht
(1) Die Mitfrauen
haften gegenüber der Genossenschaft mit den
übernommenen Geschäftsanteilen. Sie haben für den
Fall, dass die Gläubiger im Konkurs der
Genossenschaft nicht befriedigt werden, keine
Nachschüsse zur Konkursmasse zu leisten.
(2) Die Mitfrauenversammlung kann nach Auflösung
der Genossenschaft beschließen, dass die Mitfrauen, soweit dies erforderlich
ist, zur Deckung eines Fehlbetrages i.S. von §87 a Abs. 1 GenG
zu weiteren Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verpflichtet sind,
sofern sie diese noch nicht voll eingezahlt haben.
VI. Organe der Genossenschaft
Übersicht
§ 19 Organe
Die Genossenschaft hat
als Organe die Mitfrauenversammlung, den Aufsichtsrat,
den Vorstand.
§ 20 Grundsätze der Geschäftsführung
(1) Die Organe der
Genossenschaft sind verpflichtet, die Kosten der
Verwaltung und Geschäftsführung in angemessenen
Grenzen zu halten.
(2) Der Vorstand
kann honoriert werden. Die Gesamtbezüge müssen in
einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des
Vorstandes und zur wirtschaftlichen Lage der
Genossenschaft stehen. Mitfrauen des Vorstandes oder
des Aufsichtrates dürfen in Angelegenheiten der
Genossenschaft eine für sie gewinnbringende
Tätigkeit nur ausüben, wenn die
Mitfrauenversammlung dies beschlossen hat.
§ 21 Vorstand
(1) Der Vorstand
besteht aus mindestens 3 Mitfrauen. Sie müssen als
natürliche Person Mitfrau der Genossenschaft sein.
(2) Die
Vorstandsmitfrauen werden von der
Mitfrauenversammlung auf die Dauer von vier Jahren
bestellt. Ihre Wiederbestellung ist möglich. Die
Bestellung kann vorzeitig nur durch die
Mitfrauenversammlung widerrufen werden.
(3) Der
Aufsichtsrat kann Mitfrauen des Vorstandes bis zur
Entscheidung durch die Mitfrauenversammlung
vorläufig ihres Amtes entheben. Die
Mitfrauenversammlung ist in diesem Fall unverzüglich
einzuberufen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von
3/4 aller Mitfrauen des Aufsichtsrates. Den
vorläufig ihres Amtes enthobenen Mitfrauen des
Vorstandes ist in der Mitfrauenversammlung Gehör zu
geben.
(4)
Anstellungsverträge mit besoldeten
Vorstandsmitfrauen dürfen höchstens auf die Dauer
der Bestellung abgeschlossen werden.
(5) Bei
unbesoldeten Vorstandsmitfrauen erlischt das
Auftragsverhältnis mit dem Ablauf oder dem Widerruf
der Bestellung.
§ 22 Leitung und Vertretung der Genossenschaft
(1) Der Vorstand
leitet die Genossenschaft unter eigener
Verantwortung. Er hat nur solche Beschränkungen zu
beachten, die Gesetz und Satzung festlegen.
(2) Die
Genossenschaft wird vertreten durch mindestens zwei
Vorstandsmitfrauen.
(3)
Vorstandsmitfrauen zeichnen für die Genossenschaft,
indem sie dem Namen der Genossenschaft oder Benennung
des Vorstandes ihren Namen beifügen.
(4) Ist eine
Willenserklärung gegenüber der Genossenschaft
abzugeben, so genügt die schriftliche Abgabe
gegenüber einer Vorstandsmitfrau.
(5) Zur
Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können
einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte
oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft
aufgrund seiner Beschlüsse sowie der satzungsgemäß gefassten
Beschlüsse in der Mitfrauenversammlung. Die Vollständigkeit,
Verfügbarkeit und Erreichbarkeit der Niederschriften sind sicherzustellen.
(7) Der Vorstand
gibt sich eine Geschäftsordnung, die in der
Mitfrauenversammlung beschlossen wird.
(8) Der Vorstand
hat die Mitfrauen mindestens alle sechs Monate
während einer Mitfrauenversammlung über die
Angelegenheiten der Genossenschaft zu informieren.
Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat auf Verlangen über
die Angelegenheiten der Genossenschaft zu berichten
und in den Sitzungen des Aufsichtsrates und der
Mitfrauenversammlung, zu denen er eingeladen wird,
Auskunft zu erteilen.
(9) Der Vorstand
hat der ordentlichen Mitfrauenversammlung den
Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und
Verlustrechnung) sowie einen Geschäftsbericht mit
den Bemerkungen des Aufsichtsrates und dessen Bericht
vorzulegen.
§ 23 Sorgfaltspflicht des Vorstandes
(1) Die
Vorstandsmitfrauen haben bei ihrer Geschäftsführung
die Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsleitung einer Genossenschaft anzuwenden.
(2)
Vorstandsmitfrauen, die ihre Pflichten verletzen,
sind der Genossenschaft zum Ersatz des daraus
entstandenen Schadens als Gesamtschuldnerin
verpflichtet. Sie haben nachzuweisen, dass sie die
Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsführung einer Genossenschaft angewandt
haben.
(3) Die
Ersatzpflicht gegenüber der Genossenschaft tritt
jedoch nicht ein, wenn die Handlung auf einem
gesetzmäßigen Beschluss dermitfrauenversammlung
beruht.
§ 24 Aufsichtsrat
(1) Der
Aufsichtsrat besteht aus mindestens 5 Mitfrauen. Die
Mitfrauenversammlung kann eine höhere Zahl
festsetzen. Die Mitfrauen des Aufsichtsrates müssen
als natürliche Personen Mitfrau der Genossenschaft
sein. Sie sind ehrenamtlich tätig.
(2) Die
Aufsichtsratsmitfrauen werden von der
Mitfrauenversammlung gewählt. Die Amtszeit endet
jeweils in der ordentlichen Mitfrauenversammlung, die
im dritten Jahr nach den Wahlen zum Aufsichtsrat
stattfindet.
(3) Ist eine
Mitfrau vorzeitig aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden,
so beschränkt sich die Amtsdauer der an ihrer Stelle
gewählten Mitfrau auf die restliche Amtsdauer der
Ausgeschiedenen.
(4) Sinkt die Zahl
der Aufsichtsratsmitfrauen durch vorzeitiges
Ausscheiden unter die Beschlussfähigkeit, ruft der
Vorstand unverzüglich eine Mitfrauenversammlung ein.
(5)
Aufsichtsratsmitfrauen können nicht zugleich
Vorstandsmitfrau oder dauernde Vertreterinnen von
Vorstandsmitfrauen sein. Nur für einen im Voraus
begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne
seiner Mitfrauen zu Vertreterinnen von verhinderten
Vorstandsmitfrauen bestellen. In dieser Zeit und bis
zur erteilten Entlastung dürfen sie wegen ihrer
Tätigkeit im Vorstand keine Tätigkeit als
Aufsichtsratsmitfrau ausüben.
(6) Der
Aufsichtsrat wählt sich aus seiner Mitte eine
Vorsitzende, eine stellvertretende Vorsitzende und
eine Schriftführerin. Das gilt auch, sobald sich die
Zusammensetzung durch Wahlen verändert hat.
(7) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung,
die von der Mitfrauenversammlung zu beschließen ist.
§ 25 Aufgaben des Aufsichtsrates
(1) Der
Aufsichtsrat hat den Vorstand in seiner
Geschäftsführung zu fördern, zu beraten und zu
überwachen. Die Rechte und Pflichten des
Aufsichtsrates werden durch Gesetz und Satzung
begrenzt.
(2) Der
Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber
den Vorstandsmitfrauen.
(3) Der
Aufsichtsrat hat der Mitfrauenversammlung über seine
Tätigkeiten zu berichten.
(4) Der
Aufsichtsrat kann Ausschüsse bilden.
(5) Die Mitfrauen
des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse können
ihre Obliegenheiten nicht auf andere Personen
übertragen. Der Aufsichtsrat kann sich zur
Erfüllung seiner Überwachungspflicht der Hilfe
sachverständiger Dritter bedienen.
§ 26 Sorgfaltspflicht des Aufsichtsrats
Für die Sorgfaltspflicht und die Verantwortlichkeit
der Aufsichtsratsmitfrauen gilt §23 sinngemäß.
§ 27 Sitzungen des Aufsichtsrates
(1) Der
Aufsichtsrat hält nach Bedarf, mindestens jedoch
alle vier Monate Sitzungen ab. Die Geschäftsordnung
trifft die näheren Bestimmungen.
(2) Der
Aufsichtsrat kann in der Regel alle Mitfrauen per
Aushang zu seinen Sitzungen einladen. Sie nehmen ohne
Stimmrecht teil. Der Aufsichtsrat soll den Vorstand
in der Regel zu seinen Sitzungen einladen. Der
Vorstand nimmt ohne Stimmrecht teil.
(3) Der
Aufsichtsrat muss unverzüglich einberufen werden,
wenn 1/3 der Mitfrauen des Aufsichtsrates oder der
Vorstand unter Angabe des Zweckes und der Gründe
dies verlangt.
(4) Der
Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als 1/3
seiner von der Mitfrauenversammlung gewählten
Aufsichtsratsmitfrauen an der Sitzung teilnehmen. Er
faßt seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen
Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt.
(5) Schriftliche
oder telegraphische Beschlussfassungen des
Aufsichtsrates sind nur zulässig, wenn keine
Aufsichtsratsmitfrau diesem Verfahren widerspricht.
(6) Über die Beschlüsse sind Niederschriften
anzufertigen, die von der Schriftführerin zu unterschreiben sind.
Die Vollständigkeit und die Verfügbarkeit der Niederschriften
ist sicherzustellen.
§ 28 Gemeinsame Beratung von Aufsichtsrat
und Vorstand
Vorstand und Aufsichtsrat beraten und beschließen
in gemeinsamer Sitzung über:
a) Vorlagen an die
Mitfrauenversammlung für die der
Mitfrauenversammlung zustehenden Entscheidungen,
b) Stellungnahmen
zu Vorlagen für die Mitfrauenversammlung,
c) den Bericht über die gesetzliche Prüfung
und die zu treffenden Maßnahmen,
d) die Grundsätze für die Übernahme weiterer
Geschäftsanteile für die Vergabe einer Genossenschaftswohnung.
§ 29 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und
Aufsichtsrat
(1) Gemeinsame Sitzungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates
sollen regelmäßig, mindestens alle vier Monate, abgehalten
werden. Auf Verlangen des Prüfungsverbandes ist eine gemeinsame
Sitzung des Vorstandes und des Aufsichtsrats einzuberufen.
(2) Zur Beschlussfähigkeit der gemeinsamen Sitzung
ist erforderlich, dass jedes Organ für sich beschlussfähig
ist. Jedes Organ beschließt getrennt. Anträge, deren Annahme
nicht jedes der beiden Organe beschließt, gelten als abgelehnt.
(3) Über die
Beschlüsse der gemeinsamen Sitzung sind von der
Schriftführerin des Aufsichtsrates Niederschriften
anzufertigen, die von einer Aufsichtsratmitfrau, der
Schriftführerin und einer Vorstandsmitfrau zu
unterschreiben sind. Die Vollständigkeit und
Verfügbarkeit der Niederschriften ist
sicherzustellen.
§ 30 Stimmrecht in der Mitfrauenversammlung
(1) In der
Mitfrauenversammlung hat jede Mitfrau eine Stimme.
Die Mitfrau soll ihr Stimmrecht persönlich ausüben.
Kinder, ab dem sechsten Lebensjahr und Jugendliche
können gehört werden.
(2) Das Stimmrecht
geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit
beschränkter natürlicher Personen sowie das
Stimmrecht von juristischen Personen wird durch ihre
gesetzlichen Vertreter, das Stimmrecht von
Personengesellschaften durch zur Vertretung
ermächtigte Gesellschafter ausgeübt.
(3) Die Mitfrau
oder die gesetzliche Vertreterin können einer
anderen Mitfrau der Genossenschaft schriftlich
Stimmvollmacht erteilen. Eine Bevollmächtigte kann
nicht mehr als zwei Mitfrauen vertreten. Die
Bevollmächtigung von Personen, die sich
geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechtes
anbieten, ist ausgeschlossen.
(4) Niemand kann für sich oder eine andere das Stimmrecht
ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob die Mitfrau
oder die vertretende Mitfrau zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit
zu befreien ist oder ob die Genossenschaft gegen die Mitfrau oder die
vertretende Mitfrau einen Anspruch geltend machen soll.
§ 31 Mitfrauenversammlung
(1) Die
ordentliche Mitfrauenversammlung muss spätestens bis
zum 30.6. eines jeden Jahres stattfinden.
(2) Der Vorstand
hat der ordentlichen Mitfrauenversammlung den
Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und
Verlustrechnung und eine Anhang) sowie einen
Lagebericht, letzterer im Fall der gesetzlichen
Notwendigkeit nebst den Bemerkungen des
Aufsichtsrates vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat der
Mitfrauenversammlung über seine Tätigkeit zu
berichten.
(3) Außerordentliche Mitfrauenversammlungen sind,
abgesehen von den im Genossenschaftsgesetz oder in dieser Satzung ausdrücklich
bestimmten Fällen, einzuberufen, wenn es im Interesse der Genossenschaft
erforderlich ist. Dies ist besonders dann anzunehmen, wenn der Prüfungsverband
die Einberufung zur Besprechung des Prüfungsergebnisses oder zur
Erörterung der Lage der Genossenschaft für notwendig hält.
§ 32 Einberufung der Mitfrauenversammlung
(1) Die
Mitfrauenversammlung wird in der Regel vom
Aufsichtsrat einberufen. Das gesetzliche Recht des
Vorstandes auf Einberufung der Mitfrauenversammlung
wird dadurch nicht berührt.
(2) Die Einladung
zur Mitfrauenversammlung erfolgt unter Angabe der
Gegenstände der Tagesordnung durch schriftliche
Einladung. Die Einladung ergeht vom Aufsichtsrat oder
vom Vorstand, falls dieser die Mitfrauenversammlung
einberuft. Zwischen dem Tag der Mitfrauenversammlung
und dem Tag der Einladung muss ein Zeitraum von
mindestens 10 Tagen liegen. Dabei wird der Tag der
Mitfrauenversammlung nicht mitgezählt.
(3) Die
Mitfrauenversammlung muss unverzüglich einberufen
werden, wenn der zehnte Teil der Mitfrauen dies in
einer von ihnen unterschriebenen Eingabe unter
Anführung des Zweckes oder der Gründe verlangt.
Fordert der zehnte Teil der Mitfrauen rechtzeitig
(Absatz 4 Satz 2) in gleicher Weise die
Beschlussfassung über bestimmte, zur Zuständigkeit
der Mitfrauenversammlung gehörende Gegenstände, so
müssen diese auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(4) Beschlüsse können nur über Gegenstände
der Tagesordnung gefaßt werden. Nachträglich können Anträge
auf Beschlussfassung gemäß Absatz 3 aufgenommen werden, wenn sie
spätestens drei Tage vor der Mitfrauenversammlung in der in Absatz
2 festgesetzten Form bekannt gemacht worden sind. Die gleiche Frist
gilt für die Anträge des Vorstandes oder des Aufsichtsrates.
Von der Ankündigungspflicht sind ausgenommen: Beschlüsse über
die Leitung der Mitfrauenversammlung, Anträge auf Einberufung einer
ausserordentlichen Mitfrauenversammlung sowie Anträge und Verhandlungen
ohne Beschlussfassung (3 46 Abs. 2 und 3 GenG).
§ 33 Leitung der Mitfrauenversammlung und Beschlussfassung
(1) Die Leitung
der Mitfrauenversammlung hat die Vorsitzende des
Aufsichtsrates oder bei ihrer Verhinderung die
stellvertretende Vorsitzende. Sind beide verhindert,
so hat ein Mitglied des Vorstandes die Versammlung zu
leiten. Die Versammlungsleiterin ernennt die
Schriftführerin.
(2) Abstimmungen
erfolgen durch Handzeichen.
(3) Für die
Feststellung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist,
werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) Wahlen
erfolgen aufgrund von Einzelwahlvorschlägen, die in
der Mitfrauenversammlung zu machen sind.
Listenvorschläge sind nicht zulässig. Über die zu
wählenden Personen ist einzeln abzustimmen. Gewählt
ist nur diejenige, die mehr als die Hälfte der
abgegebenen Stimmen erhalten hat, das gilt auch bei
einer Wiederwahl. Gewählt ist jeweils die Mitfrau,
die die meisten Stimmen erhält. Bei
Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl, ergibt
diese erneut Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
(5) Über die
Beschlüsse der Mitfrauenversammlung ist eine
Niederschrift anzufertigen. Es soll den Ort und den
Tag der Versammlung, den Namen der Leiterin sowie die
Art und Ergebnisse der Abstimmung und die
Feststellung der Leiterin über die Beschlussfassung
enthalten. Bei Wahlen sind die Namen der
vorgeschlagenen Personen und die Zahl der auf sie
abgegebenen Stimmen anzugeben. Die Niederschrift ist
von der Leiterin und den anwesenden Mitfrauen des
Vorstandes zu unterschreiben. Jeder Mitfrau ist die
Einsicht in die Niederschrift zu gestatten. Die
Niederschrift ist in der Genossenschaft
aufzubewahren.
(6) Wird eine
wesentliche Änderung, die den Gegenstand der
Genossenschaft betrifft, beschlossen, so ist der
Niederschrift ausserdem ein Verzeichnis der
erschienenen Mitfrauen und der Vertreterinnen der
Mitfrauen beizufügen. Bei jeder erschienenen oder
vertretenden Mitfrau ist deren Stimmenzahl zu
vermerken.
§ 34 Zuständigkeit der Mitfrauenversammlung
Der Zuständigkeit der
Mitfrauenversammlung unterliegt die Beschlussfassung
über folgende Gegenstände:
a) die Änderung der Satzung,
b) die Aufnahme
neuer Mitfrauen, die Übertragung von
Geschäftsguthaben und der Ausschluss von Mitfrauen,
c) die Grundsätze
für die Benutzung von Einrichtungen der
Genossenschaft und die Vergabe von Gewerberäumen,
d) die Grundsätze
für die Bewirtschaftung der Wohnungen,
e) der
Musternutzungsvertrag und die Hausordnung,
f) die Richtlinien
für Gemeinschaftsarbeiten,
g) die Richtlinien
für die Leistungen von Selbsthilfe,
h) die Gewährung von Darlehen und die Festsetzung
von Beschränkungen, die bei der Gewährung an die Schuldnerin
eingehalten werden sollen und die Abtretung und Verpfändung der
Genossenschaftsanteile (§ 8 (2)) durch die Mitfrau,
i) die Genehmigung von Grundsätzen für Maßnahmen
nach §2 Abs.4,
j) die Genehmigung
des Bauprogramms,
k) die Erweiterung
der Genossenschaft,
l) die
Zusammenarbeit mit anderen Genossenschaften und
genossenschaftlichen Einrichtungen,
m) die Umwandlung
der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung,
Vermögensübertragung oder Formwechsel,
n) die Auflösung
der Genossenschaft und die Wahl der Liquidatorlnnen,
o) der
Geschäftsbericht des Vorstandes und des
Aufsichtsrates, der Bericht über die gesetzlichen
Prüfungen,
p) die Genehmigung
der Geschäftsordnung des Vorstandes und des
Aufsichtsrates,
q) die Genehmigung
des Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und
Verlustrechnung),
r) die Entlastung
des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
s) die
Durchführung von Prozessen gegen Mitfrauen von
Vorstand und Aufsichtsrat,
t) die Abberufung
von Aufsichtsratsmitfrauen sowie der Widerruf der
Bestellung und die fristlose Kündigung von
Vorstandsfrauen,
u) die Wahl von
Bevollmächtigten zur Vertretung der Genossenschaft
in Prozessen gegen Aufsichtsratsmitfrauen, soweit
sich der Prozess aus ihrer Tätigkeit als
Aufsichtsratsmitfrau ergibt,
v) die Verwendung
des Jahresüberschusses,
w) die Deckung des
Jahresfehlbetrages,
x) die Verwendung
der gesetzlichen Rücklage zum Zweck der
Verlustdeckung,
y) sonstige
Gegenstände, die für die gesetzliche
Beschlussfassung durch die Mitfrauenversammlung
gesetzlich vorgeschrieben ist.
§ 35 Mehrheitserfordernisse
(1) Die Beschlüsse der Mitfrauenversammlung werden
nach dem Konsensprinzip gefasst. Ist ein Konsens nicht erreichbar, so
werden die Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung eine größere
Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmt sind.
(2) Beschlüsse
der Mitfrauenversammlung über
a) die
Änderung der Satzung mit Ausnahme des Absatzes 6,
b) den
Widerruf der Bestellung von Vorstandmitfrauen und
die fristlose Kündigung von Vorstandsmitfrauen,
c) die
Verschmelzung mit einer anderen Genossenschaft
bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von
drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(3) Die Umwandlung
der Genossenschaft in eine andere Rechtsform oder die
Vermögensübertragung auf ein Unternehmen anderer
Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehntel der
abgegebenen Stimmen.
(4) Beschlüsse über die Auflösung, Verschmelzung
oder die Umwandlung in eine andere Rechtsform können nur gefasst
werden, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitfrauen in der Mitfrauenversammlung
anwesend sind. Trifft dies nicht zu, so ist nach mindestens zwei Wochen
und höchstens vier Wochen eine weitere Mitfrauenversammlung einzuberufen,
die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitfrauen mit einer
Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschließen kann.
(5) Beschlüsse,
durch die eine Verpflichtung der Mitfrauen zur
Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen
Leistungen der Genossenschaft entsteht, bedürfen
einer Mehrheit von mindestens neun Zehntel der
abgegebenen Stimmen.
(6) Zur Änderung der §§2 und 14 a der Satzung
bedarf es der Einstimmigkeit aller Mitglieder.
§ 36 Auskunftsrecht
Jeder Mitfrau ist auf
Verlangen in der Mitfrauenversammlung vom Vorstand
Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu
geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des
Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist und nicht
ausnahmsweise eine Geheimhaltungspflicht besteht. Die
Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und
getreuen Rechenschaft zu entsprechen.
VIl. Rechnungslegung Übersicht
§ 37 Geschäftsjahr und Aufstellung des
Jahresabschlusses
(1) Das
Geschäftsjahr läuft vom 1.1. bis 31.12. Das erste
Geschäftsjahr läuft vom Tag der Eintragung der
Genossenschaft bis zum 31.12. diesen Jahres.
(2) Der Vorstand
hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die
Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der
Genossenschaft gewährleisten. Die Richtlinien des
Gesamtverbandes sind zu beachten.
(3) Zum Schluss
eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen
Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und
Verlustrechnung) aufzustellen. Der Jahresabschluss
muss den gesetzlichen Vorschriften über die
Bewertung sowie den Vorschriften über die Gliederung
der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung unter
Verwendung der vorgeschriebenen Formblätter
entsprechen.
§ 38 Vorbereitung der Beschlussfassung über
den Jahresabschluss und die Gewinnermittlung
(1) Der durch den
Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz und
Gewinn- und Verlustrechnung) und der Lagebericht des
Vorstandes, letzterer im Fall der gesetzlichen
Notwendigkeit, mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates
sind spätestens zwei Wochen vor der
Mitfrauenversammlung den Mitfrauen durch die
Möglichkeit der Einsichtnahme in der
Geschäftsstelle zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der
Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit den
Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dem Vorschlag
zur Verwendung des Reingewinns oder zur Deckung eines
Verlustes mit dem Bericht des Aufsichtsrates der
Mitfrauenversammmlung zur Beschlussfassung
vorzulegen.
§ 39 Rücklagen
(1) Es ist eine
gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist
ausschließlich zur Deckung eines bilanzmäßigen
Verlustes bestimmt.
(2) Der
gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des
Jahresüberschusses zuzuweisen, bis sie 50 % des
Gesamtbetrages der in der Jähresbilanz ausgewiesenen
Verbindlichkeiten erreicht hat.
(3) Über
Zuweisung und Verwendung der gesetzlichen Rücklage
beschließt die Mitfrauenversammlung.
(4) Es ist eine
Bauerneuerungsrücklage zu bilden. Dieser Rücklage
sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses
zuzuweisen.
(5) Ausserdem können andere Ergebnisrücklagen
gebildet werden. Über die Zuweisung und ihre Verwendung beschließt
die Mitfrauenversammlung.
§ 40 Gewinnverteilung
Eine Gewinnverteilung
findet nicht statt. Der Bilanzgewinn ist nach dem Abzug
der Zuweisung an die gesetzliche Rücklage den
Ergebnisrücklagen zuzuweisen.
§ 41 Verlustdeckung
Schließt die Bilanz mit einem Verlust ab, so hat die
Mitfrauenversammlung über die Verlustdeckung zu beschließen,
insbesondere darüber, in welchem Umfang der Verlust durch Verminderung
der Geschäftsguthaben oder Heranziehung der gesetzlichen Rücklage
zu beseitigen ist.
§ 42 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen
werden unter dem Namen der Genossenschaft
veröffentlicht; sie sind von zwei Vorstandsmitfrauen zu
unterzeichnen. Bekanntmachungen des Aufsichtsrates werden
unter Nennung zweier Aufsichtsratsmitfrauen
unterzeichnet. Die gesetzlich vorgeschriebenen
Bekanntmachungen finden, soweit zulässig, nur im
Bundesanzeiger statt.
§ 43 Prüfung
(1) Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse
und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die
betriebliche Organisation, die Vermögenslage und die Geschäftsführung
der Genossenschaft einschließlich der Führung der Mitgliederliste
nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze
in jedem Geschäftsjahr zu prüfen. Diese Prüfung schließt
die Prüfung des Jahresabschlusses ein.
(2) Die
Genossenschaft wird von dem Prüfungsverband
geprüft, dem sie angehört. Sie ist Mitglied des
Prüfverbandes Südwestdeutscher Wohnungsunternehmen
e.V.
(3) Der
Prüfungsverband kann bei Vorliegen besonderer
Gründe oder auf Antrag der Genossenschaft auch
ausserordentliche Prüfungen durchführen.
(4) Der Vorstand
der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung
sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüferlnnen
alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu
geben, die für die Durchführung der Prüfung
benötigt werden.
(5) Der Vorstand
der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den
Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und
Verlustrechnung) unverzüglich nach seiner
Feststellung durch die Mitfrauenversammlung, den
Geschäftsbericht mit den Bemerkungen des
Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen.
(6) Über das
Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat
in gemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des
Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband
ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die
Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den
Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes
nachzukommen.
(7) Der Prüfungsverband ist berechtigt, besondere
Berichte über die Förderung der Mitfrauen nach §§2
und 14 a der Satzung anzufordern, sowie insoweit Sonderprüfungen
anzuordnen.
(8) Der
Prüfungsverband ist berechtigt, an der
Mitfrauenversammlung der Genossenschaft teilzunehmen
und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist
daher zu allen Mitfrauenversammlungen fristgerecht
einzuladen.
§ 44 Auflösung
(1) Die
Genossenschaft wird aufgelöst
a) durch Beschluss
der Mitfrauenversammlung
b) durch
Eröffnung des Konkursverfahrens
c) durch Beschluss
des Gerichtes, wenn die Zahl der Genossinnen weniger
als 7 beträgt.
(2) Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des
Genossenschaftsgesetzes maßgebend.
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